Das Corona-Paket der Bundesregierung
Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
Die Unternehmen der Lebensmittelversorgungskette von der
- Vorleistungs- und Zulieferindustrie (Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen),
- der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau),
- der Lebensmittelverarbeitung (Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien),
- der Lebensmittellogistik bis hin zum Handel (Lebensmittelgroß und Einzelhandel)
sind eine systemrelevante Infrastruktur. Mit Blick auf Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen ist es möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘:
Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
www.daslandhilft.de – neue Job-Vermittlungsplattform
Gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e. V. hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Plattform für Online Job Vermittlungen ins Leben gerufen: www.daslandhilft.de die erfreulich stark frequentiert wird Sie stellt den Kontakt zwischen suchenden Landwirten und „Helfenden Händen“ her ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren. Ziel ist eine schnelle kostenlose sowie zuverlässige Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten. Gerne weitersagen!
Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium "nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Unsere Landwirte brauchen helfende Hände. Um Anreize für eine temporäre Tätigkeit in der Landwirtschaft zu schaffen, werden Nebeneinkünfte aus der Landwirtschaft bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des bisherigen Lohns nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechten.
Besser Hinzuverdienstregelungen bei Ruheständlern
Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020.
Arbeitszeitflexibilisierung
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außer-gewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeit-rechtliche Regelungen zu erlassen.
Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
Kündigungsschutz bei Pachtverträgen
Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.
Liquidität sicherstellen
Die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe sichern wir durch ein Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Dieses steht den von der Corona Krise betroffenen Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Verfügung. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten und Weinbaus Die Liquiditätssicherungsdarlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren mit jeweils einem Tilgungsfreijahr. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken der betroffenen Betriebe. Auf Antrag bei der Hausbank, kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen mit Zahlungsziel 30. März erfolgen, hiervon haben bereits zahlreiche Betriebe Gebrauch gemacht.
Soforthilfe in der Corona-Krise
Das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und „Soloselbständige“ kann von Selbständigen oder Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
Sicherstellung des ungehinderten Warenverkehrs
Um die Logistikkette im Hinblick auf den Transport von Nahrungsmitteln aufrechtzuerhalten, ist der freie und zügige Warenverkehr sicherzustellen. Das gilt vor allem für Frischware, z. B. die grenzüberschreitende Rohmilcherfassung. Auch bei dem Transport von Lebendvieh müssen aus tierschutz fachlichen Aspekten Verzögerungen verhindert werden. Mit der Flexibilisierung der Lenk und Ruhezeiten im Werkverkehr und gewerblichen Güterverkehr und dem Verzicht auf die Kontrolle des Sonn und Feiertagsfahrverbots für LKW sind wir einen guten Schritt vorangekommen. Die Länder sind aufgefordert, eine bevorzugte Abfertigung von Transporten mit Lebensmitteln oder eine separate Spur für innergemeinschaftliche Transporte zu ermöglichen.