Am 01. November 2012 ist es soweit: Die "Entscheidungslösung" ersetzt bei der Organspende die bisherige „erweiterte Zustimmungslösung“. Was bedeuten die Neuerungen? Alle Bürger sollen künftig regelmäßig die Möglichkeit erhalten, sich über das Thema Organspende zu informieren und dazu eine eigene Entscheidung zu treffen.
Die Voraussetzungen für eine Organspende bleiben dieselben: Nur wenn der Hirntod des Verstorbenen nachweislich festgestellt wurde und eine Zustimmung vorliegt, ist das Spenden von Organen möglich.
Lesen Sie hier die Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zu den zentralen Fragen:
Mit dem Gesetz zur Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes wird die Bedeutung der Organspende hervorgehoben.
Welche konkreten Inhalte sorgen hierfür?
Mit der Einführung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz wird jeder Bürger und jede Bürgerin in die Lage versetzt, sich regelmäßig und eigenverantwortlich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft zu befassen und die jeweilige Entscheidung auch zu dokumentieren. Diese Entscheidungslösung ist ein wichtiger Baustein, um die Bedeutung der Organspende in das Bewusstsein der Menschen zu rufen.
Ein weiteres wichtiges Element ist es, das Vertrauen der Menschen für die Organspende zu gewinnen. Und dies gelingt mit Transparenz und klaren Regelungen. Die europäische Organtransplantationsrichtlinie, die mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes umgesetzt wird, ist hierfür eine gute Basis. Hiermit werden einheitliche und klare gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation in Europa hergestellt.
Zugleich wird es zukünftig in jedem Entnahmekrankenhaus einen Transplantationsbeauftragten geben und somit einen professionell Verantwortlichen für den Organspendeprozess vor Ort. Die Verantwortung der Entnahmekrankenhäuser und deren aktive Mitwirkungspflicht werden mit dieser Regelung deutlich unterstrichen.
Welche Rolle spielt in dem zukünftigen Gesetz die Gesundheitskarte?
Die Gesundheitskarte wird zu dem entscheidenden Instrument für die Versicherten der GKV werden, wenn es künftig darum geht, im Gesundheitssystem vertrauliche Informationen ausgesuchten Adressaten zur Verfügung zu stellen. Genau deshalb hat sich die Gesundheitskarte auch zur Speicherung von Angaben zur Organspendebereitschaft angeboten.
So kann im Ereignisfall sichergestellt werden, dass die Haltung des oder der Betroffenen zur Organspende auch diejenigen erreicht, die diese Informationen benötigen. Für Angehörige bedeutet die klare Dokumentation auf der Gesundheitskarte für oder gegen eine Organspende eine Entlastung.
Welche technischen Schritte sind für die Nutzung der Gesundheitskarte in diesem Zusammenhang erforderlich?
Die technische Umsetzung erfolgt schrittweise. Zunächst soll es möglich sein, Hinweise auf den Aufbewahrungsort von Organspendeerklärungen auf der Gesundheitskarte zu speichern. Mit der nächsten Generation der Gesundheitskarte soll dann auch die Erklärung selbst aufgebracht werden können.
Mit dem Gesetz werden bereits heute die rechtlichen Rahmenbedingungen für dieses Stufenkonzept festgelegt. Wichtig dabei ist, dass nur der Versicherte selbst in einem praktikablen und sicheren Verfahren die Daten auf die Gesundheitskarte aufbringen und jederzeit verändern kann und dass die Speicherung der Organspendeerklärung rechtssicher erfolgt.
Bis zur flächendeckenden Einführung der nächsten Generation von Gesundheitskarten ist es noch ein weiter Weg. Wie sieht die Interimslösung aus?
Mit der Einführung der Entscheidungslösung werden die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten Organspendeausweise anlässlich der Ausstellung der Gesundheitskarte bzw. – bei der PKV – zusammen mit der Beitragsmitteilung regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ergeht an sie der Auftrag, ihre Versicherten aufzufordern, die Erklärung zur Organspende zu dokumentieren. Dabei muss der Grundsatz der Freiwilligkeit der Entscheidung eines jeden einzelnen Versicherten berücksichtigt werden. Dies schließt auch die Ergebnisoffenheit der Aufklärung mit ein.
Wie ist die Absicherung des Lebendorganspenders krankenversicherungsrechtlich in Zukunft geregelt und sichergestellt?
Mit dem TPG-Änderungsgesetz wurden klare Regelungen und spürbare Verbesserungen im Bereich der Absicherung des Lebendorganspenders geschaffen. Leitgedanke dabei war, dass kein Lebendorganspender durch die Spende Nachteile erleiden soll.
Die Änderungen im SGB V orientieren sich weitgehend an der bisherigen Praxis und an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zuständig für Leistungen an die Spender ist also die Krankenkasse der Empfänger. Diese Ansprüche im Bereich Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld haben auch nicht GKV-versicherte Personen – insbesondere also auch PKV-versicherte Personen und Beihilfeberechtigte. Um der Ausnahmesituation und dem Einsatz für die Solidargemeinschaft Rechnung zu tragen, erfolgt beim Krankengeld für Lebendorganspender eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Eine weitere Änderung (§ 116b SGB V) betrifft die Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern als ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Die Versorgung dieser Patienten wird insgesamt in den Versorgungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung aufgenommen. Dadurch kann eine qualitativ hochwertige, spezialisierte Diagnostik und Behandlung sowie eine strukturierte Nachsorge – auch für die lebenden Spender – gewährleistet werden.
Welche weiteren Regelungen zur Absicherung des Lebendorganspenders werden geschaffen?
Um eine wichtige Neuregelung handelt es sich bei der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes: Dieses galt bisher nicht für Organspender, da insoweit keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorlag. Nunmehr stellt auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit dar, so dass die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen haben. Außerdem ist nun geregelt, dass dem Arbeitgeber von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen (ggf. anteilig mit der Beihilfe) des Organempfängers das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zu erstatten ist.
Auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geht es um entscheidende Neuregelungen: Im Interesse der Spender wird eine klare und unzweideutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich künftig auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende (unabhängig vom Versicherungsstatus des Organspenders). Umfasst sind gesundheitliche Schäden des Spenders, die über die durch die Spende regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und im ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der Unfallversicherung fingiert. Auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden kommt es nicht mehr an. Im Hinblick auf die Kausalität besteht eine – widerlegbare – gesetzliche Vermutung. Zudem wurde mit dem TPG-Änderungsgesetz eine Altfallregelung im Sinne der Betroffenen eingeführt: Der erweiterte Unfallversicherungsschutz für Lebendorganspender wurde auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des TPG im Jahre 1997 und noch vor Inkrafttreten des erweiterten Unfallversicherungsschutzes eingetreten sind. Dies bedeutet, dass die Leistungen einheitlich für alle Betroffenen zu erbringen sind – auch wenn die Gesundheitsschäden schon in der Vergangenheit entstanden sind.
Wie sind Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Personen abgesichert?
Durch die Selbstverpflichtungserklärung der PKV vom 9. Februar 2012 wird eine umfassende Absicherung der Personen sichergestellt, die ein Organ an eine privat krankenversicherte Person spenden. Die PKV-Unternehmen haben sich verpflichtet, im Falle einer Organ- und Gewebespende zugunsten eines privat krankenversicherten Organempfängers die aus der Spende entstehenden Kosten des Organspenders (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrt- und Reisekosten sowie tatsächlich erlittenen Verdienstausfall) zu erstatten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Spenders von Organen oder Gewebe, also auch für GKV-versicherte Personen. Damit wird eine umfangreiche und den beabsichtigten Regelungen für die GKV entsprechende Absicherung von allen Personen sichergestellt, die Organe oder Gewebe an einen privat krankenversicherten Empfänger spenden.
Um die Belastung der Versicherten durch Auskünfte und Mitteilungen so gering wie möglich zu halten, wird für alle Organspender ein möglichst reibungsloses und unbürokratisches Verfahren angestrebt.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
- Bundesgesundehitsministerium: http://www.bmg.bund.de/praevention/organspende.html
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: http://www.organspende-info.de/
- Deutsche Stiftung Organstransplantation: http://www.dso.de/dso-pressemitteilungen/einzelansicht/article/neureglung-zur-organspende-die-entscheidungsloesung-gilt-ab-1-november.html